Sie sind hier: Service » FAQ-häufig gestellte Fragen
FAQ - häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie einige Antworten auf Fragen die häufiger gestellt werden:
Um Wartezeiten für alle Patienten möglichst kurz zu halten, haben wir eine Terminsprechstunde. Sie sollten grundsätzlich
versuchen einen Termin zu vereinbaren. Das können Sie auch gerne jederzeit online tun.
Sollten Sie akut erkrankt und für den aktuellen oder den folgenden Tag kein Termin mehr frei sein, dann dürfen Sie auch ohne Termin in unsere Sprechstunde
kommen. Terminpatienten haben abgesehen von lebensbedrohlichen Notfällen in der Sprechstunde allerdings Vorrang, sodass Sie ohne Termin grundsätzlich mit
Wartezeiten von 1-3 Stunden rechnen müssen.
Wenn Sie ohne Termin kommen, dann am besten direkt morgens zu Beginn der Sprechstunde. Hier haben wir täglich Pufferzeiten
freigehalten. Sie können auch gerne morgens anrufen und fragen zu welcher Zeit es vielleicht besser passt, allerdings handelt es sich bei dieser Auskunft dann
nicht um einen Termin, sodass Sie immer noch mit Wartezeiten rechnen müssen.
Ohne Termin ist nur eine kurze Konsultation wegen einer akuten Erkrankung/Verletzung möglich. Für weitere Probleme oder bei Nicht-Notfall-Konsultationen
muss dann ein erneuter Termin vereinbart werden. Die Mitarbeiter an der Anmeldung sind angehalten zu prüfen, ob es sich um einen Notfall handelt und Patienten,
die ohne Notfall-Grund kommen mit einem Termin wieder nach Hause zu schicken.
Massagen führen in der Regel nicht zu einer dauerhaften Besserung der Beschwerden und sind daher nur in Ausnahmefällen zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
Eine häufige Ursache für Rückenschmerzen sind z.B. Blockierungen der Wirbelgelenke. Diese kann ich selbst in vielen Fällen manualtherapeutisch lösen.
Die Anzahl einer Heilmittelverordnung ist in der Regel begrenzt. Wird die Grenzanzahl der Therapien erreicht, müssen weitere Verordnungen
gesondert begründet werden. Dafür ist in der Regel ein Facharzt notwendig. D.h. selbst wenn eine Therapie sinnvoll und begründet ist, kann ich nach Verordnung
der Regelzahl an Therapien keine weiteren Therapien verordnen.
Hier möchte ich §12 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs 5 (SGB V) zitieren: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die
Krankenkassen nicht bewilligen.
Konkret bedeutet das: Der Arzt als Leistungserbringer muss vor jeder Beratung/Untersuchung/Therapie prüfen, ob diese die genannten Kriterien erfüllt, sonst
darf er sie nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Einen wirklichen Handlungsspielraum gibt es dabei nicht.
Beispiel: die in meiner Praxis angebotenen Pulswellenanalyse ist ein Vorsorgeangebot zur Bestimmung des Gefäßalters.
Medizinisch notwendig ist sie nicht. Damit kann keine Abrechnung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen und die Leistung muss direkt mit dem Patienten abgerechnet
werden.
Weiteres Beispiel: eine reisemedizinische Beratung einschließlich Reiseimpfungen mag für die
Reise notwendig erscheinen. Die Reise selbst ist aber nicht medizinisch notwendig und damit ist auch die dafür notwendige Beratung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar.
Im Bereich der Reisemedizin zeigen sich allerdings sehr viele Krankenkassen kulant und erstatten die Kosten für Beratung und Impfung ganz oder teilweise. Dennoch kann diese
Leistung mangels Abrechnungsmöglichkeit nicht direkt zwischen Arzt und Krankenkasse abgerechnet werden. Sie müssen erst die Arztrechnung bezahlen und diese dann bei der
Krankenkasse einreichen und um Erstattung bitten.
Diese Selbstzahlerleistungen nennt man auch individuelle Gesundheitsleistung (IGeL).
Laut Berufsordnung für Ärzte müssen
sämtliche Leistungen, die ein Arzt für einen Patienten erbringt und die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden, nach der
amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden.
Ferner ist der Arzt verpflichtet den Patienten vorher über die Kosten zu informieren, einen schriftlichen Vertrag zu schließen und dem Patienten eine Bedenkzeit
einzuräumen.
Die derzeitig gültige GOÄ ist aus dem Jahre 1996 und es wurden seit dem weder die Leistungsinhalte noch die Honorare angepasst. Die Honorarbeträge stammen
grötenteils sogar aus dem Jahr 1982. Aktuell wird die Gebührenordnung überarbeitet und eigentlich sollte in 2018 die neue Fassung verabschiedet werden.
Leider gibt es noch kein neues Datum für die Fertigstellung.
Aufgrund von permanent steigenden Betriebskosten, Lebenshaltungskosten und natürlich auch Inflation, sind diese veralteten Honorare im hausärztlichen Bereich
derzeit teilweise noch nicht einmal kostendeckend. Das betrifft insbesondere die Ziffern für Beratungen und Berichte/Gutachten.
Die in der Gebührenordnung enthaltenen ärztlichen Leistungen werden je nach Aufwand mit einem
Faktor zwischen 1,0 und 3,5 multipliziert. Dabei hat der BGH am 8.11.2007 bestätigt, daß der 2,3fache Satz eine durchschnittliche Leistung widerspiegelt
(Az. III ZR 54/07). Der Faktor 1,0 darf nicht unterschritten werden. Aufgrund der veralteten Honorare kann ich nur in Ausnahmefällen einen niedrigeren Faktor
als 2,3fach ansetzen.
Da nicht alle heute möglichen Verfahren schon 1996 berücksichtigt werden konnten, gibt es manchmal keine passende Gebührenziffer. In diesen Fällen
darf der Arzt eine Ziffer wählen, die der Leistung sehr nahe kommt und den Text auf der Rechnung anpassen (Analogabrechnung).
Sachkosten (z.B. Gelbfieberimpfstoff) müssen ggf. unter Berücksichtigung von Rabatten zum Einkaufspreis weiterberechnet werden. Hieran darf der Arzt nichts verdienen.
Fast alle Krankenkassen übernehmen mittlerweile ganz oder teilweise die Kosten für Reiseimpfungen. Ob auch die
Kosten für die Beratung übernommen werden, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.
Eine reisemedizinische Beratung dauert bei mir in der Regel 30 Minuten. Dafür berechne ich 40,22 €.
Wird eine weitere Person mit beraten bzw. ein weiterer Impfausweis geprüft, berechne ich dafür jeweils 10,72 €. Reiseimpfungen ohne vorhergehende Beratung gibt es
bei mir nicht. Einzige Ausnahme bildet die
Gelbfieberimpfung: sollten Sie bei einem anderen Arzt beraten worden sein und lediglich zur Gelbfieberimpfung zu mir kommen, berechne ich die Prüfung, ob
diese Lebendimpfung bei Ihnen durchgeführt werden darf, als einfache Beratung mit 10,72 €.
Die Durchführung einer Impfung kostet 10,72 €. Bei zwei Impfungen an einem Termin kosten diese zusammen 17,42 €. Der Gelbfieberimpfstoff kostet
49,06 €, alle anderen Impfstoffe werden auf Privatrezept rezeptiert und müssen in der Apotheke bezahlt werden.
Die Kosten sind direkt in der Praxis in Bar oder mittels EC-Karte zu begleichen. Sie erhalten natürlich eine Rechnung mit den entsprechenden Ziffern der
amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Radiologen, Nuklearmediziner und Ärzte mit eingeschränkter Zulassung (z.B. Krankenhausambulanzen) können nur mit Überweisung aufgesucht werden.
Alle anderen Ärzte dürfen Sie grundsätzlich auch ohne Überweisung aufsuchen. Es kann sein, dass manche Fachärzte auf eine Überweisung bestehen. Erfragen Sie
das bitte beim jeweiligen Facharzt. Weitere Informationen zum Überweisungssystem.