Praxis für Familienmedizin
Dominik Pütz
Allgemeinmedizin - Manuelle Medizin/Chirotherapie - Notfallmedizin
Reisemedizinische Gesundheitsberatung - Gelbfieberimpfstelle NRW
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Dominik Pütz






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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Musterformular Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Musterformular Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arzt haftet mit seiner Zulassung für die Richtigkeit der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ferner besteht bei fehlerhafter Ausstellung ein Regressrisiko für den Arzt. Für den Erhalt einer Bescheinigung muss zwingend eine Erkrankung vorliegen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen nur nach persönlichem Kontakt ausgestellt werden. Eine telefonische oder auch eine telemedizinische Konsultation in der Videosprechstunde reichen dafür nicht! Eine rückwirkende Ausstellung ist in der Regel ebenfalls nicht möglich. Sollten Sie freitags oder am Wochenende erkranken und Ihr Arbeitgeber für diesen Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wünschen, dann müssen Sie in die Notdienst-Praxis gehen. Sollten Sie montags wieder gesund sein, können wir Ihnen für vergangene Tage definitiv nichts bescheinigen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für planbare Arztbesuche und medizinische Untersuchungen dürfen wir nicht ausstellen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet Sie für notwendige Untersuchungen frei zu stellen. Eine Bescheinigung, dass Sie zur Untersuchung waren, erhalten Sie vom untersuchenden Arzt. Sollte es aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dass Sie vor/nach der Untersuchung zur Arbeit gehen, dann muss der Arbeitgeber Sie entweder für den ganzen Tag frei stellen, oder Sie müssen sich dafür einen Urlaubstag nehmen. Eine Krankschreibung durch uns ist in diesen Fällen nicht möglich. Wenn Sie z.B. eine Gesundheitsuntersuchung durch uns wünschen, dann legen wir den Termin gerne auf 17:30 Uhr, damit Sie ggf einen Kompromiss mit Ihrem Arbeitgeber finden können.

Der Gesetzgeber erlaubt bis zu drei Krankheitstage bevor ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Arbeitgeber haben allerdings das Recht schon ab dem ersten Tag einen Nachweis zu verlangen. Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ab wann Sie den Nachweis erbringen müssen. Auch wenn Sie nur ein Attest benötigen, müssen Sie in meiner Praxis ohne Termin mit Wartezeiten rechnen. Atteste für 1-2 Tage sind unnötig und binden Resourcen und sollten daher nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.

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nach Krankenhausaufenthalt

Krankenhäuser sind mit dem Versorgungsstärkungsgesetz nun ermächtigt auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes und bis zu eine Woche danach auszustellen. Bei Vorlage des Entlassbriefs und Vorstellung spätestens am auf die Entlassung folgenden Werktag in unserer Sprechstunde (am besten mit Termin), können wir auch rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der Aufnahme laut Entlassbrief bescheinigen. Bei Abteilungswechsel im Krankenhaus achten Sie bitte darauf, dass entweder die Briefe aller Abteilungen vorliegen oder in einer separaten Bescheinigung der komplette Aufenthalt nachgewiesen wird.

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Längere AU über mehr als 6 Wochen

Muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlängert werden, dann muss die Vorstellung in der Praxis spätestens einen Werktag nach Ende der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen, andernfalls riskieren Sie den Verlust der Krankengeldzahlung. Im Extremfall können Sie sogar aus der Krankenkasse fliegen. Kommen Sie lieber VOR Ablauf der Arbeitsunfähigkeit zur Verlängerung vorbei.

Sollte die Erste Bescheinigung von einem anderen Arzt ausgestellt worden sein, bringen Sie bitte unbedingt die Kopie mit, die Sie seit dem 1.1.2016 erhalten müssen. Andernfalls können wir keine Folgebescheinigung ausstellen und Sie riskieren den Verlust des Krankengeldes.

Die Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Krankengeldzahlung ab der 7. Woche werden seit dem 1.1.2016 ebenfalls auf dem oben abgebildeten Formular bescheinigt. Das gleiche gilt für die Gesundschreibung nach längerer Arbeitsunfähigkeit. Auszahlscheine der Krankenkassen sind nicht mehr notwendig und werden daher auch nicht mehr bearbeitet.

Quellen: SGB V

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