Praxis für Familienmedizin
Dominik Pütz
Allgemeinmedizin - Manuelle Medizin/Chirotherapie - Notfallmedizin
Reisemedizinische Gesundheitsberatung - Gelbfieberimpfstelle NRW
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Dominik Pütz






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Überweisung zum Facharzt

Musterformular Überweisung
Musterformular Überweisung

Seit Juli 2015 gibt es neue Regressgefahren für Hausärzte in Bezug auf Überweisungen. Aus diesem Grunde müssen wir die Indikation für eine Überweisung genau prüfen. Haben Sie eine chronische Erkrankung, die regelmäßige Facharztuntersuchungen erfordert, kann diese Überweisung unter Angabe der Erkrankung (z.B. Diabetes Mellitus, Dialyse, Rheuma, ...) einfach vorbestellt werden. In allen anderen Fällen ist zwingend vorab ein Arztkontakt in unserer Praxis notwendig. Insbesondere sind Überweisungen zum Radiologen und Nuklearmediziner grundsätzlich nur nach vorheriger Untersuchung möglich.

Seit der Abschaffung der Praxisgebühr ist es nicht mehr zwingend erforderlich mit einer Überweisung zum Facharzt zu gehen (Ausnahme: Radiologen, Nuklearmediziner und Ärzte mit eingeschränkter Zulassung). Manche Fachärzte wünschen allerdings auch weiterhin Überweisungen. Erkundigen Sie sich bei dem Facharzt, den Sie konsultieren möchten. Es kann auch sinnvoll sein, mit akuten Beschwerden erst einmal den Hausarzt aufzusuchen. In vielen Fällen kann der das Problem schon schneller lösen oder auch den richtigen Facharzt empfehlen.

Wenn der Facharzt Ihnen sagt, Sie bekämen früher einen Termin, wenn der Hausarzt dort anruft, dann bezieht sich das nicht auf eine reine Serviceleistung, sondern alleine auf einen medizinischen Grund für die Dringlichkeit. Diesen Wunsch dürfen wir Ihnen also nur erfüllen, wenn wirklich die medizinische Dringlichkeit gegeben ist. Bei Störungen, die bereits seit einigen Wochen bestehen oder die nicht gefährlich sind, sind Wartezeiten von 1-3 Monaten durchaus zumutbar. Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Wartezeit für Sie zu lange ist, prüfen wir gerne die Dringlichkeit in einem persönlichen Gespräch. Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

Seit dem 23.1.2016 sind die Kassenärztlichen Vereinigungen angehalten, Terminservicestellen vorzuhalten. Diese sollen bei dringlichen Überweisungen (und nur bei diesen) einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung (bis zu 60 Minuten Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) innerhalb von 4 Wochen vermitteln. Es ist zu empfehlen, dass Sie erst einmal selbst versuchen, einen Termin bei Ihrem Wunscharzt zu erhalten, denn auf Patientenwünsche kann in der Regel keine Rücksicht genommen werden. Weitere Infos von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.

Überweisungen zu Vorsorgeuntersuchungen (Frauenarzt, Darmspiegelung ab 55, etc.) sind nicht notwendig. Zu diesem Zwecke dürfen Sie diese Ärzte auch ohne Überweisung aufsuchen. Zu Ärzten, die keine gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen durchführen (z.B. Kardiologen, Neurologen, Orthopäden), dürfen wir keine Überweisung zur Vorsorge ausstellen. Hier ist eine Diagnose als Grund zwingend notwendig.

An Anästhesisten (Narkoseärzte) stellen wir grundsätzlich keine Überweisungenen aus. Dass muss der Arzt machen, der den Narkosearzt beauftragt. Entgegen der Aussage mancher Anästhesisten kann und muss das auch ein Zahnarzt tun!

Manche Krankenhausambulanzen haben nur eine Teilzulassung und können nur mit einer Überweisung vom Facharzt aufgesucht werden. Das betrifft insbesondere die Kinderkliniken und orthopädische Abteilungen. Hier müssen Sie mit der Überweisung von uns leider erst zum Facharzt gehen und erhalten dann dort die Überweisung für die Klinikambulanz.

Manche Krankenhäuser bieten an, ambulante Untersuchungen wie Magen- oder Darmspiegelungen oder MRT-Untersuchungen durchzuführen, wenn eine Einweisung vorgelegt wird. Niedergelassene Ärzte sind verpflichtet ALLE (!!!) ambulanten Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor eine Einweisung ausgestellt wird. Andernfalls droht ein Regress. Aus diesem Grunde können wir ausnahmslos keine Einweisungen für Untersuchungen ausstellen, die ambulant möglich sind. Sollte eine entsprechende Untersuchung in Ihrem Fall ambulant nicht möglich sein, dann darf ebenfalls nur der entsprechende Facharzt die Krankenhauseinweisung ausstellen.

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Warum ist es auch nach Wegfall der Praxisgebühr sinnvoll, dass Sie weiterhin nur mit einer Überweisung einen anderen spezialisierten Facharzt aufsuchen?

Quellen: SGB V §§106f und GBA KH-EL

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