Liebe Patientinnen und Patienten!
Auch wenn es etwas länger als geplant gedauert hat, hier ist der Praxisnewsletter für das 2. Quartal. Ich habe wieder einige aktuelle Themen herausgesucht, die meiner Meinung nach für Patienten meiner Praxis von Interesse sind.
Dieses Dokument kann auch auf meiner Webseite heruntergeladen und darf gerne per Mail weitergeleitet werden.
Ich hoffe hiermit einen sinnvollen Service zu bieten und freue mich auf ihr Feedback!
Der nächste Praxisrundbrief erscheint voraussichtlich nach den Sommerferien Anfang September.
Ihr Dominik Pütz
Personaländerungen bei den Ärzten der Praxis
Seit dem 1.4.2019 arbeitet Frau Barbara Scheffer als weitere Fachärztin für Allgemeinmedizin in meiner Praxis. Sie befindet sich derzeit auch noch in der Weiterbildung Manuelle Medizin / Chirotherapie und kann mich bereits jetzt bei der Behandlung von Gelenkblockierungen unterstützen. Bitte bringen Sie ihr das gleiche Vertrauen entgegen wie den anderen Ärzten der Praxis.
Leider verlässt uns Frau Knuf-Reichow im nächsten Quartal. Da wir mittlerweile einen bundesweiten Ärztemangel haben und Niederkassel seit letztem Jahr als unterversorgte Region eingestuft ist, wird ein Ersatz schwierig werden. Vorerst versuchen wir daher den Verlust praxisintern zu kompensieren.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirklich not-wendig?
Jedes Jahr beenden doppelt so viele Ärzte ihre Tätigkeit wie neue Ärzte nachkommen. So besteht ein Ärztemangel schon lange nicht mehr nur auf dem Land. Da die aktuelle Politik und die Krankenkassen offensichtlich nicht willens sind, die Arbeitsbedingungen der niedergelassenen Ärzte zu verbessern, sondern vielmehr die noch verbliebenen Ärzte durch zusätzliche Zwänge und Pflichten weiter einschränken, müssen wir uns Gedanken machen, wie die immer weniger verfügbare Arzt-Patienten-Kontaktzeit effizienter genutzt werden kann.
Hier wird nun Unterstützung von Patientenseite erforderlich: Bitte vermeiden Sie z.B. unnötige Arztbesuche! Nicht jeder grippaler Infekt oder Magen-Darm-Virus benötigt eine ärztliche Behandlung. Auch Arztbesuche lediglich zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kosten wertvolle Behandlungszeit, die anderweitig benötigt wird.
Ich bin mir bewusst, dass manche Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dieses Vorgehen ist nicht mehr zeitgemäß und ich möchte Sie bitten, Ihre Arbeitgeber darauf hinzuweisen. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Bescheinigung ab dem 3. Tag. Deshalb kann der Arbeitgeber die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit auch ohne Bescheinigung mit der Krankenkasse abrechnen. Für die Zeit im Krankenhaus ist ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig, denn diese Daten liegen der Krankenkasse vor. Vielen Arbeitgebern ist dies nicht bekannt und sie erzeugen dadurch einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand.
Das Verlangen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Krankmeldung zeugt von Misstrauen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und ist sicher keine gute Basis für positives Betriebsklima. Der Missbrauch ärztlicher Arbeitskraft als „Arbeitgeberpolizei“ sollte dringend beendet werden.
Noch ein allgemeiner Hinweis: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat Urkundencharakter. Eine nachträgliche Ausstellung ist grundsätzlich nicht möglich, eine rückwirkende Ausstellung nur in begründeten Ausnahmefällen - für maximal 3 Kalendertage. Allerdings muss dann am Tag der Ausstellung auch immer noch eine Erkrankung festzustellen sein.
Der Arzt muss sich persönlich von der Arbeitsunfähigkeit überzeugen, eine Ausstellung nach telefonischem Kontakt oder nach Kontakt durch eine dritte Person ist grundsätzlich nicht möglich. Sollten Sie eine Bescheinigung für einen einzelnen Tag am Wochenende benötigen, funktioniert dies nur über einen Besuch der Notfallpraxis.
Neue Impfempfehlungen für Deutschland
Seit Dezember 2018 ist die HPV-Impfung auch für Jungen empfohlen. Humane-Papilloma-Viren verursachen neben Gebärmutterhalskrebs auch Penis-, Anal- und Scheidenkrebs sowie Krebs im Rachenraum und Genitalwarzen. Die Impfung für Jungen ist somit konsequent und sinnvoll. Eine frühzeitige Impfung kann alle diese Krebsarten effektiv verhindern. Die Verträglichkeit ist gut wie die mittlerweile 10jährige Erfahrung bei der Mädchenimpfung zeigt.
Idealerweise findet die Impfung im Alter von 9-14 Jahren statt. In dieser Zeit wird eine besonders effektive Immunität aufgebaut, so dass nur zwei Impfungen im Abstand von 6 Monaten notwendig sind. Ab einem Alter von 15 Jahren wird noch eine dritte Impfung benötigt. Alle, die noch nicht volljährig sind, dürfen noch nachgeimpft werden, auch wenn die dritte und ggf. die zweite Impfung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres stattfindet.
Es gibt auch Krankenkassen (TK, BIG, PRONOVA, VIACTIV), die die Kosten für die Impfung gegen HPV bei Männern und Frauen (TK nur Frauen) bis zum Alter von 26 Jahren übernehmen. Sprechen Sie uns an!
Eine weitere neue Impfempfehlung betrifft die Impfung gegen Gürtelrose für alle Patienten ab 60 Jahre und Risikopatienten ab 50 Jahre. Aufgrund von Impfstoffknappheit ist sie allerdings derzeit noch Hochrisikopatienten vorbehalten. Im nächsten Praxisrundbrief werde ich darauf ausführlicher eingehen.
Reisemedizinische Gesundheitsberatung und Rei-seimpfungen als sinnvolle Selbstzahlerleistung?
In Mittel- und Osteuropa (Süddeutschland eingeschlossen) ist die FSME-Impfung (virale Hirnhautentzündung) sinnvoll. Im Mittelmeerraum auch die Impfung gegen Hepatitis A. Das lässt sich noch ohne aufwendige Beratung regeln.
Für Reisen nach Afrika, Asien und Südamerika ist eine vorherige reisemedizinische Beratung dringend zu empfehlen. Teilweise ist eine Gelbfieberimpfung oder eine Impfung gegen bakterielle Hirnhautentzündung (Meningitis) auch Bedingung für die Einreise.
Die Ärzte der Praxis sind reisemedizinisch fortgebildet. Schulungen und aktuelles Infomaterial kosten Geld. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine reisemedizinischen Beratungen „auf Kasse“ anbieten kann, denn die Krankenkassen bezahlen die Beratung leider nicht.
Da eine reisemedizinische Beratung zeitaufwendig ist, kann ich dies auch nicht telefonisch oder per eMail durchführen. Es ist zwingend ein Termin in der Sprechstunde zu vereinbaren. Wir planen 30 Minuten für das Gespräch ein.
Mittlerweile übernehmen alle Krankenkassen ganz oder teilweise die Kosten für notwendige Reiseimpfungen. Bei manchen Krankenkassen existiert ein Vertrag mit der kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung, andere verlangen eine Privatrezeptierung und erstatten anschließend die Kosten. Die Beratung muss immer privat abgerechnet werden, sie wird nicht von allen Krankenkassen übernommen.
Brauchen wir die Widerspruchslösung zur Organspende?
Voraussetzungen für eine Organspende sind neben der Spendenbereitschaft die künstlich erhaltenen Lebensfunktionen bei sicherem Hirntod. Es muss eine künstliche Beatmung erfolgen und das autonome Erregungssystem des Herzens muss noch funktionieren, andernfalls ist eine Organentnahme nicht möglich.
Der Hirntod bedeutet den unumkehrbaren Ausfall der gesamten Hirnfunktionen. Ein Leben ohne Maschinen oder überhaupt auch nur ein Bewusstsein und die Möglichkeit zur Kommunikation sind dann unwiederbringlich verloren.
Es kommt nur sehr selten vor, dass alle Bedingungen erfüllt sind. Daher sterben täglich Menschen während sie auf ein rettendes Spenderorgan warten.
Zur aktuellen Diskussion zur Organspende möchte ich als Fachmann, der schon an Hirntod-Diagnostik mitgewirkt und mit Angehörigen über Organspende gesprochen hat, die Auswirkungen der Widerspruchslösung erklären.
Wie sieht es aktuell nach Feststellung des Hirntods aus wenn es keine schriftliche Notiz zum Organspendewillen des Patienten gibt?
-> Die Angehörigen werden gefragt, ob der Patient ihrer Meinung nach mutmaßlich Willens war seine Organe zu spenden. Die Angehörigen müssen ggf. eine Entscheidung im Namen des Patienten treffen.
Wie ist das Vorgehen im Falle einer Widerspruchslösung?
-> Die Angehörigen werden gefragt, ob der Patient sich jemals gegen eine Organspende ausgesprochen hat. Es muss keine Entscheidung getroffen werden.
Das ist wirklich der absolut einzige Unterschied, den wir durch eine Widerspruchslösung erhalten! Alles andere bleibt unverändert!
Gibt es keinen Organspendeausweis (bzw. keinen entsprechenden Hinweis in der Patientenverfügung), dann muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden! Liegt hingegen eine Willensbekundung vor, macht es keinen Unterschied, ob wir eine Widerspruchslösung haben oder nicht.
Die Angehörigen sind aber mit der Entscheidung regelmäßig überfordert und lehnen daher die Organentnahme in der Regel ab. Wenn es allerdings niemals Äußerungen gegen eine Organspende gab, brauchen sie bei der Widerspruchslösung nichts zu entscheiden. Eine enorme Entlastung für alle Angehörige!
Fazit: Egal ob mit oder ohne Widerspruchslösung, wer seinen Willen nicht schriftlich fixiert, bürdet die Entscheidung seinen Angehörigen auf. Das ist den Angehörigen gegenüber rücksichtslos. Es ist nicht zu viel verlangt sich einmal im Leben Gedanken zu machen und diese festzuhalten. Niemand wird dadurch in seinen Rechten beschnitten.
Um den Angehörigen die Bürde der Entscheidung abzunehmen, ist die Widerspruchslösung notwendig!
Organspendeausweise erhalten Sie kostenlos in meiner Praxis. Darauf kann sowohl die Bereitschaft zur Organspende als auch der Widerspruch gegen eine Organspende festgehalten werden. Stellen Sie zusätzlich sicher, dass Ihre Angehörigen Ihren Willen kennen und sorgen Sie dafür, dass der Organspendeausweis auch gefunden wird, wenn er benötigt wird.
Eine weitere Möglichkeit der Willensbekundung ist die Patientenverfügung. Machen Sie sich hier keine Gedanken ob Ihre Organe verwendet werden können/dürfen, sondern bekunden Sie einfach nur Ihren Willen. Im Falle des Falles müssen sich dann bei Spendenbereitschaft die Ärzte Gedanken machen, ob die Organe verwendbar sind. Nur wenige Erkrankungen schließen eine Organspende nach dem Tod aus. Auch gibt es kein Höchstalter, bis zu dem eine Spende möglich ist.
Weitere Informationen im Internet: https://organspende-info.de